Allgemeine Geschäftsbedingungen von KIQ
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen dem/der Auftraggeber:in und der Auftragnehmerin (Unternehmensberaterin) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmer:in verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge auch „AGB“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des Punktes 1.1 auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei neuen oder Folgeverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Bei bloßen Ergänzungen und Nachträgen zu einem Vertragsabschluss, gelten die im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses geltenden AGB.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig und es wird deren Anwendbarkeit widersprochen, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die Auftragnehmerin wird die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in.
2.3 Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Auftragnehmerin keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, derer sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient (hat). Der/die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der/die Auftragnehmer:in anbietet.
3. Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der/die Auftraggeber:in wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Beraterin bekannt werden.
3.4 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des/der Auftragnehmers: in von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragsparteien haben gegenseitig alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen der Auftragnehmerin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
4.3 Sind in den Beauftragungen und Einzelaufträgen diesbezüglich Vertragsstrafen vereinbart, verzichten die Vertragsteile auf das richterliche Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung weiterer darüber hinausgehender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Die Auftragnehmerin hat über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch von ihr beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit, üblicherweise in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte und sämtliche damit verbundenen Nutzungs- und Verwertungsrechten an den von der Auftragnehmerin und ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Abschlussberichte, Datenträgern, etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen von der Auftraggeberin während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den/die Auftraggeber:in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Der/die Auftraggeber:in hat die Auftragnehmerin nach Maßgabe des UGB von ihm/ihr bekanntwerdende Umstände, die eine Gewährleistungspflicht der Auftragnehmerin auslösen, unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Anspruch des/der Auftraggebers:in auf Gewährleistung erlischt sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Die Auftragnehmerin haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmer:in beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
8.4 Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zum Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des/der Auftraggebers:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, deren sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussage- und Offenlegungsverpflichtungen (etwa in Zusammenhang mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) sowie im Fall von Rechtstreitigkeiten der Vertragspartner.
9.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne der DSGVO und des Datenschutzgesetzes, wie etwa die Einholung von Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
9.6 Der/die Auftraggeber:in hat gegebenenfalls einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 Paragraph 3 DSGVO mit der Auftragnehmerin abzuschließen.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig.
10.2 Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
- wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des/der Auftragnehmers:in weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des/der Auftragnehmers:in eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, oder
- wenn der/die Auftragnehmers:in die Fertigstellung des Werkes oder die Durchführung der Beratung verunmöglicht.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.
14. Streitbeilegung
14.1 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des/der Auftragnehmers:in.
14.2 Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Unternehmensort des/der Auftragnehmers:in zuständig.